Grundsätzlich verliert der Erbe, der die Erbschaft ausschlägt auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Er geht also völlig leer aus. Es gibt hier zwei Ausnahmen:
Zum einen kann ein Erbe, der durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Gleiches gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist. In solchen Fällen ist es also sinnvoll zu überlegen, ob man das Erbe unter den genannten Einschränkungen antritt, oder ausschlägt und den Pflichtteil fordert.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Ausschlagung ist also insbesondere dann sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass der Erbteil unter Berücksichtigung der Beschränkungen geringwertiger ist als der Pflichtteil oder wenn die Beschränkungen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten.
Als Nacherbe kann es auch von Vorteil sein, den Pflichtteilsanspruch sofort in Anspruch zu nehmen, statt den Nacherbenfall abzuwarten.
Die zweite Ausnahme betrifft den überlebenden Ehegatten, wenn diese im Güterstand des Zugewinns gelebt haben. Nach der gesetzlichen Erbfolge steht dem überlebenden Ehegatten neben den Kindern ein Erbanspruch von ¼ zu und ein weiteres Viertel als Zugewinnanspruch. Es wird keine Berechnung des Zugewinns vorgenommen. Die Erbteile erechnen sich allein nach dem Vermögen des Verstorbenen. Der Ehegatte hat die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und den vollen Zugewinn nebst dem Pflichtteil verlangen. Dies ist sinnvoll, wenn der Zugewinnanspruch höher ist als der gesetzliche Erbteil.
In beiden Fällen stellt sich das Problem, dass innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen die Vermögensverhältnisse geklärt und berechnet werden müssen.
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