Immer häufiger werden Kinder zum Unterhalt für Ihre Eltern herangezogen. Meistens geschieht dies in Folge einer Heimunterbringung der Eltern, wenn deren Einkünfte nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen. Ob das Kind zur Deckung des fehlenden Kostenanteils im Rahmen seiner Unterhaltspflicht heranzuziehen ist, hängt von dessen Einkommen und Vermögen ab. Hier stellt sich insbesondere die Frage, wie ein selbstgenutztes oder vermietetes Eigenheim des Kindes zu berücksichtigen ist.
Eine selbstgenutzte Immobilie muss nicht verwertet, d.h. verkauft, werden, soweit es sich um ein den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Allerdings wird der Vorteil des mietfreien Wohnens als Einkommen des Kindes gewertet. Dabei wird ein Mietwert zugrunde gelegt, der in Anbetracht der sonstigen Einkommensverhältnisse des Kindes als angemessen erscheint. Eventuelle Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie werden in Abzug gebracht.
Anders verhält es sich bei einer vermieteten Immobilie. Die Mieteinkünfte zählen zum Einkommen des Kindes. In Abzug zu bringen sind die Kreditzahlungen auf ein Immobiliendarlehen und das Hausgeld bzw. Betriebskosten. Ein verbleibender Gewinn aus der Vermietung wird dem Einkommen des Kindes zugerechnet. Ergib sich ein Verlust so wird dieser vom Einkommen des Kindes in Abzug gebracht, allerdings nur in Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens.
Wird eine zumutbare Vermietung unterlassen, weil die Wohnung beispielsweise einem Verwandten kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wird dem Kind ein entsprechendes Einkommen fiktiv zugerechnet.
Ein Verkauf der vermieteten Immobilie kann ebenso wie die Verwertung von sonstigem Vermögen des Kindes nur gefordert werden, wenn dieses Vermögen das sogenannte Altersvorsorgevermögen übersteigt. Dieses Schonvermögen wird bei unselbstständig Tätigen mit 5% des Jahresbruttoeinkommens, bei Selbstständigen mit 25 % je Berufsjahr ermittelt zuzüglich einer Verzinsung. Daneben ist noch eine weitere Altersvorsorgerücklage von 25% von maximal 600,00 EUR monatlich auf nicht sozialversicherungspflichtiges Einkommen zulässig. Zusätzlich ist dem Kind ein sogenannter Notgroschen zu belassen.
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