Am 22.07.2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, was nunmehr auch in Deutschland den Hinterbliebenen eines durch einen Unfall oder eine Straftat Getöteten eine Entschädigung für das seelische Leid (Angehörigenschmerzensgeld) zubilligt. Bisher gab es für Hinterbliebene nur Schmerzensgeld wenn diese nachweisen konnten, durch den Schmerz eine Gesundheitsbeschädigung erlitten zu haben. Dies war nur in Ausnahmefällen möglich. Dies führte zu der absurden Rechtslage, dass ein Verkehrsunfall mit Todesfolge für den Verursacher oftmals „billiger“ war als ein Unfall mit Verletzten.
Der nunmehr neu eingeführte Absatz 3 zu § 844 BGB sieht einen Anspruch bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung vor. Durch entsprechende Anpassungen in weiteren Gesetzen greift er auch bei Tötungen in Folge des Betriebes gefährlicher Anlagen oder des Inverkehrbringens gefährlicher Produkte.
Bei Körperverletzungen, auch schwerwiegende und solchen die zu einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit führen, besteht dieser Anspruch für Angehörige nicht. Hier kann nur der Verletzte selbst Schmerzensgeld fordern.
Der Anspruch kann von „Hinterbliebenen“ geltend gemacht werden. Nach dem Gesetz sind dies Personen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten standen. Dies sind i.d.R. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Auch Stiefkinder, Geschwister, Lebenspartner oder sonstige Personen können berechtigt sein, wenn ein besonderes persönliches Näheverhältnis nachgewiesen wird. Umgekehrt besteht der Anspruch nicht, wenn eines der oben genannten Verwandtschaftsverhältnisse nur noch formal besteht, z.B. bei Trennung der Eheleute oder Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern.
Die Höhe der Entschädigung schreibt das Gesetz nicht vor. Hier bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
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