Sie haben eine Abmahnung bekommen und fühlen sich ungerecht behandelt? Dann lassen Sie die Abmahnung überprüfen. Denn manchmal reicht schon eine Abmahnung, um eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen auszusprechen.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das sich auf den Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis bezieht, abmahnen. Er darf auch nur Dinge abmahnen, die der Arbeitnehmer beeinflussen kann. So ist zum Beispiel eine Abmahnung wegen zu spät Kommens zulässig, wegen Krankheit jedoch nicht. Wird ein bestimmtes Verhalten abgemahnt, muss der Verstoß konkret benannt werden. Der Arbeitnehmer soll nachvollziehen können, wann er was falsch gemacht hat, damit er ein solches Verhalten abstellten kann. Der Arbeitnehmer soll auch darauf hingewiesen werden, dass bei nochmaligem Regelverstoß eine Kündigung droht. Mit diesem Hinweis mahnt er den Arbeitnehmer zur zukünftigen Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten.
Eine Abmahnung kann mündlich erfolgen. Die Schriftform ist für eine Abmahnung nicht vorgeschrieben. Jedoch ist es sinnvoll eine Abmahnung schriftlich auszusprechen, um einen Beweis für einen möglichen späteren Prozess zu haben. Eine gesetzliche Frist für die Abmahnung gibt es nicht. Sie sollte aber zeitnah zum Verstoß erfolgen. Wartet der Arbeitgeber zu lange, verwirkt er ein Recht zur Abmahnung.
Hat man eine ungerechtfertigte Abmahnung bekommen, kann man gegen diese vorgehen. Man kann der Abmahnung widersprechen und dem Arbeitgeber eine Gegendarstellung übermitteln. Zudem fordert man den Arbeitgeber auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Wenn dieser der Aufforderung nicht folgt, kann die Entfernung auch eingeklagt werden. Stützt ein Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung auf eine vorausgegangene Abmahnung, so wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung im Kündigungsschutzprozess überprüft. Damit es nicht so weit kommt, lassen Sie die Abmahnung prüfen. Wir helfen Ihnen gerne.