30. Mai 2017

Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

Immer wieder kommt es vor, dass der Lohn für die geleistete Arbeit nicht pünktlich gezahlt wird. Ausreden dafür gibt es viele. Aber nicht selten bringt dies Arbeitnehmer in Schwierigkeiten. Denn die Zahlungsverpflichtungen – wie Miete, Nebenkosten oder Ratenzahlungsverträge – laufen weiter und werden unabhängig vom Lohneingang vom Konto abgebucht.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Zahltag vorbei, aber das Geld noch nicht auf dem Konto ist?

Bislang konnten Arbeitnehmer lediglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit geltend machen. Vor kurzem hat aber das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass Arbeitnehmer zusätzlich auch eine Verzugspauschale von 40,00 EUR geltend machen können. Diese kann bei Zahlungsverzug neben den üblichen Verzugszinsen schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden und veranlasst diesen vielleicht, zukünftig pünktlich zu zahlen. Allerdings sollte diese Vorgehensweise mit Bedacht eingesetzt werden, um nicht das Arbeitsverhältnis insgesamt aufs Spiel zu setzen. Auch ist bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers darauf zu achten, dass man diesen nicht zu lange hinnimmt. Denn nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer aus Angst ihren Job zu verlieren, den Verzug hinnehmen und dann feststellen müssen, dass ihre Ansprüche verfallen und nicht mehr durchsetzbar sind. Dies kann je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bereits nach wenigen Monaten geschehen. Daher raten wir jedem, der noch auf seinen Lohn wartet, zu prüfen, ob und wann der Zahlungsanspruch verfällt und ob es ratsam ist, die Verzugspauschale einzufordern.

Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne zur Verfügung