23. Juni 2016

Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleiches

Bei der Scheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierdurch werden die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften geteilt. Jeweils die Hälfte der erworbenen Anrechte wird dem anderen Ehegatten auf dessen Rentenkonto gutgeschrieben. Dies führt dazu, dass sich die Rentenanwartschaften desjenigen, der während der Ehezeit geringere Anwartschaften erworben hat erhöhen ( Ausgleichsberechtigter ) und die des anderen Ehegatten ( Ausgleichspflichtiger) sich verringern. Die Auswirkung zeigt sich erst, wenn der Rentenfall eintritt, also bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze oder bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit.

In bestimmten Fällen ist es möglich, den Versorgungsausgleich anzupassen, d.h. die Rentenkürzung des Ausgleichspflichtigen auszusetzen oder aufzuheben. Dies kann erfolgen, wenn der Ausgleichsberechtigte stirbt, bevor er länger als 36 Monate von der erhöhten Rente profitiert hat. Ein zweiter Fall liegt vor, wenn der Ausgleichspflichtige aus seinen eigenen, gekürzten Anwartschaften Rente bezieht, aber die ihm übertragenen Rentenansprüche noch nicht in Anspruch nehmen kann, weil hier beispielsweise andere Altersgrenzen gelten. Ein dritter Fall liegt vor, wenn die Kürzung der Rentenzahlung dazu führt, dass der Ausgleichspflichtige den ansonsten geschuldeten Unterhalt an den Ausgleichsberechtigten nicht zahlen kann, der Ausgleichsberechtigte selbst aber noch keine Leistungen aus dem Ausgleich bezieht. In allen diesen Fällen würde die Durchführung des Versorgungsausgleiches dazu führen, dass der Ausgleichspflichtige die Kürzung seiner Bezüge hinnehmen müsste, ohne dass der Berechtigte einen adäquaten Vorteil hat. Der Versorgungsausgleich würde sich hier zugunsten der Versorgungsträger auswirken.

Daher kann in diesen Fällen beantragt werden, den Versorgungsausgleich anzupassen. Hierzu ist ein Antrag an den Rententräger zu richten. Im Fall der Anpassung wegen Unterhalt entscheidet das Familiengericht. Die Anpassung wird erst ab Antragstellung wirksam.

Eine Anpassung bzw. Aussetzung kommt jedoch nicht allein deshalb in Betracht, weil der Ausgleichsberechtigte erst später Rente beziehen wird.