3. Juli 2018

Das Geschiedenentestament

Auch nach Trennung und Scheidung kann es dazu kommen, dass beim Tod eines Ehegatten der andere vom Erbe profitiert. Um dies zu vermeiden, muss folgendes bedacht werden:

Mit Einreichung des Scheidungsantrages bzw. Zustimmung zu demselben gilt ein Testament zugunsten eines Ehegatten als unwirksam und das gesetzliche Erbrecht erlischt. Damit allein ist jedoch nicht gesichert, dass der ehemalige Partner keinen Zugriff auf das Erbe bekommt. Dies kann dann noch geschehen, wenn bei der Trennung / Scheidung minderjährige und/oder selbst noch kinderlose Kinder vorhanden sind.

Die Kinder werden nach Wegfall des Erbrechtes des Ehepartners zwar alleinige Erben. Falls die Kinder noch minderjährig sind, hat der überlebende ehemalige Ehegatte allerdings das alleinige Sorgerecht. Dies umfasst auch die Vermögenssorge. Der geschiedene Ehegatte verfügt mithin über das vom Kind ererbte Vermögen. Er ist hier zwar Einschränkungen unterworfen, dies reicht zum vollständigen Schutz des Nachlasses zugunsten der Kinder jedoch nicht aus. Hier hilft die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder des Entzuges der Vermögenssorge für das ererbte Vermögen durch Testament

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn das Kind verstirbt, ohne seinerseits Kinder zu hinterlassen. In diesem Fall wird der ehemalige Partner Erbe des Kindes oder zumindest pflichtteilsberechtigt. Auch dies kann durch testamentarische Regelungen verhindert werden. Zum einen können die Kinder zu Vorerben eingesetzt und die Nacherben bestimmt werden. Dann geht das ererbte Vermögen mit dem Tod des Kindes auf diese Nacherben über ohne dass der ehemalige Partner daran partizipiert. Alternativ kann ein sogenanntes Herausgabevermächtnis angeordnet werden, wonach das vom Kind ererbte Vermögen nach dessen Tod an bestimmte Personen, z.B. Geschwister herauszugeben ist.

Wenn bei einer Scheidung also minderjährige und/oder selbst noch kinderlose Kinder vorhanden sind, sollte bedacht werden, ob diese nicht durch eine entsprechende testamentarische Gestaltung geschützt werden sollen.

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