12. Januar 2016

Heizkostenrückzahlung führt nicht immer zur Kürzung von Hartz-IV

  • Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkostenvorauszahlungen nicht immer zu geringeren SGB II-Leistungen führen:

Heizkostenrückzahlung SGB II-Leistungen

Beruht das ausgekehrte Guthaben aus der Heizkostenabrechnung nicht auf den vom Jobcenter getragenen Teil der Vorauszahlungen, dürfe dies nicht zu einer Minderung der Leistungen für die KdU führen. Daher müsse nach der Entscheidung des Gerichtes der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der vom Leistungsempfänger selbst finanziert worden sei. Auch komme eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen nicht in Betracht. Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z. B. aus der Regelleistung „angespart habe“, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden.