23. März 2016

Mehrfach verlängerte Arbeitsverträge

Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer immer wieder befristet eingestellt werden. Oft werden diese befristeten Arbeitsverhältnisse verlängert – und das nicht nur einmal. Manchmal führen diese Verlängerungen dazu, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Es lohnt sich daher immer, die Befristung überprüfen zu lassen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

Grundsätzlich gilt, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf. Innerhalb dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis nur dreimal verlängert werden. Ganz wichtig ist auch, dass die Befristung vor dem Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart wurde. Wird die Befristungsabrede erst nachträglich schriftlich niedergelegt, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet geschlossen worden. Eine Befristung ist auch dann unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, selbst wenn dieses bis zu drei Jahre zurück liegt. Auch nach einer kurzzeitigen Unterbrechung ist der Abschluss eines neues befristeten Arbeitsvertrages unzulässig. Allerdings darf ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn ein ehemaliger Auszubildender oder ein Leiharbeitnehmer in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen wird. Die Befristung darf auch nur die Dauer der Vertragslaufzeit, nicht aber die sonstigen Vertragsbedingungen betreffen. Sollte die Befristung unwirksam sein, muss der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Diese Klage kann nur innerhalb von drei Wochen nach dem vererinbarten Ende des Arbeitsvertrages erhoben werden.