12. Januar 2016

Regelungen zum Zugewinn für Unternehmer

Durchführung des Zugewinnsaufgleichs

Im Rahmen einer Scheidung kann jeder Ehegatte den sogenannten Zugewinnausgleich durchführen. Dabei wird geprüft, welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Übersteigt der Vermögenszuwachs des einen Ehegatten den des anderen, kann dieser hälftigen Ausgleich verlangen. Gerade für Unternehmer und Selbstständige, die während der Ehezeit ihr Unternehmen aufgebaut haben, kann dies sehr problematisch sein. Zum Einen ist schon die Bewertung eines Unternehmens sehr schwierig und streitbehaftet. Oft wird die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Zum Anderen kann ein solches Unternehmen einen erheblichen Wert darstellen. Ein Ausgleich in Form einer Zahlung ist oft nicht möglich, so dass nur der Verkauf oder die Aufgabe des Betriebes bleibt.

  • Dem kann durch eine Regelung im Ehevertrag begegnet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Unternehmen aus dem Zugewinn heraus zu nehmen. Ausgeglichen werden sodann nur noch die sonstigen Vermögenswerte der Eheleute.

Abgrenzung des Betriebs- zum Privatvermögens

Wichtig ist, dass im Rahmen einer solchen Regelung eine genaue Abgrenzung des Betriebs- zum Privatvermögens erfolgt. Auch muss geregelt werden, was bei Verkauf des Unternehmens oder Betriebsumwandlung erfolgen soll. Auch ist zu regeln, wie Schulden im Zusammenhang mit dem Unternehmen zu bewerten sind, sowie Investitionen, die während der Trennungszeit vorgenommen wurden. Mögliche Investitionen des anderen Ehegatten in das Unternehmen oder für dieses erbrachte Arbeitsleistungen sollten berücksichtigt werden.

  • Zur Klärung dieser Fragen ist eine umfassende Beratung erforderlich. Der Ehevertrag selbst muss vor einem Notar geschlossen werden.