30. Mai 2017

Testamentsvollstreckung – wie und warum ?

Durch Testamentsvollstreckung wird eine Person zur Ausführung des letzten Willens eines Verstorbenen bestimmt. Dies kann sinnvoll sein, insbesondere wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses voraussichtlich kompliziert wird, weil beispielsweise ein Unternehmen dazu gehört oder eine Vielzahl von Einzelanordnungen im Testament umzusetzen sind. Auch bei minderjährigen oder behinderten Erben kann durch Testamentsvollstreckung sichergestellt werden, dass der Nachlass bis zum Erreichen einer gewissen Altersgrenze geschützt ist bzw. dem Zugriff sozialstaatlicher Stellen entzogen wird. Auch bei einer Vielzahl von Erben und wenn Uneinigkeit zu befürchten steht ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll. Sie kann auch nur über Teile des Nachlasses angeordnet werden.

Nur der Verstorbene selbst kann eine Testamentsvollstreckung in seinem Testament anordnen. Sie kann also nicht nach dem Tod durch das Gericht oder die Erben bestimmt werden.

Der Verstorbene kann die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen oder nur allgemein die Testamentsvollstreckung anordnen und die Auswahl der Person einem Dritten oder dem Gericht überlassen. Zum Testamentsvollstrecker kann ein Miterbe, aber auch ein Dritter bestellt werden.

Der Testamentsvollstrecker vertritt den Willen des Verstorbenen. Soweit im Testament Anordnungen über die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses enthalten sind, hat er diese zu erfüllen. In der Regel besteht seine Aufgabe in der Auseinandersetzung der Erbschaft unter den Miterben und der Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen. Je nach Anordnung im Testament hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände zu verteilen oder zu veräußern und den Erlös zu verteilen. Er kann insoweit alleine über den Nachlass verfügen, im Interesse und entsprechend dem Willen des Verstorbenen. Er ist den Erben zur Rechenschaft verpflichtet.

Möglich ist auch eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung mit welcher z.B. angeordnet wird, dass der Nachlass für eine bestimmte Dauer, z.B. bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Erben, verwaltet wird.

Über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte also nachgedacht werden, wenn abzusehen ist, dass die Erben allein bei der Auseinandersetzung und Verwaltung des Nachlasses Probleme haben werden oder aufgrund ihres Alters oder Krankheit ihre Interessen nicht selbst gut vertreten können.