12. Januar 2016

Unterhalt und Hartz-IV

Immer wieder stellen sich Fragen, wie Unterhalt bei der Berechnung von Ansprüchen aus SGB II zu berücksichtigen ist. Für den Unterhaltsberechtigten gilt hier, dass nur tatsächlich gezahlter Unterhalt als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das bloße Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs oder eines Unterhaltstitels reicht nicht aus. Allerdings gehen die Unterhaltsansprüche dann auf das Jobcenter über und können nur noch von diesem gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.

Einkommen auf die Leistungen angerechnet

Bezieht der Unterhaltsverpflichtete Leistungen gem. SGB II stellt sich die Frage, ob er trotzdem noch Unterhalt zahlen muss. Wenn ein Unterhaltstitel, also ein Urteil oder eine Jugendamtsurkunde vorliegt und auch tatsächlich Zahlungen geleistet werden, kann der Unterhaltsverpflichtete diese von seinem Einkommen in Abzug bringen. Dies ist relevant, wenn der Unterhaltsschuldner Einkommen bezieht und daneben Leistungen aus SGB II. Grundsätzlich wird das Einkommen auf die Leistungen angerechnet und diese entsprechend gemindert. Da der tatsächlich gezahlte Unterhalt in Abzug gebracht wird, erhöhen sich die Leistungen entsprechend.

Zum Unterhalt verpflichtet, aber leistungsunfähig

Oftmals berufen sich Unterhaltsverpflichtete, die Leistungen aus SGB II beziehen allerdings auf ihre Leistungsunfähigkeit. Der Selbstbehalt für Unterhaltsverpflichtete, die nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind, beträgt gegenüber minderjährigen Kindern seit 2015 880,00 EUR. Lebt der Unterhaltsverpflichtete in einer Haushaltsgemeinschaft vermindert sich dieser Selbstbehalt weiter auf 792,00 EUR. Oftmals liegen die Leistungen des Job-Centers darunter. Grundsätzlich besteht dann keine Leistungsverpflichtung. Allerdings ist der Unterhaltsverpflichtete insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern gehalten, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass er dies nicht getan hat, wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet und er wird trotz tatsächlich geringerem Einkommen zum Unterhalt verurteilt.

Freibetrag im Rahmen einer Pfändung

Im Rahmen der sodann möglicherweise folgenden Pfändung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Freibetrag im Rahmen einer Pfändung von Leistungen nicht relevant ist. Hier bleibt lediglich der Grundbetrag dem SGB II und die Wohnkosten geschützt. Falls der Unterhaltsverpflichtete ein Nebeneinkommen aus Arbeit erzielt, verbleibt ihm hiervon ein gewisser Anteil ohne Anrechnung auf die Leistungen des Jobcenters. Bei einem Nebeneinkommen von 400,00 EUR sind dies 160,00 EUR. Dieser Betrag muss für den Unterhalt eingesetzt werden, d.h. er kann ganz oder teilweise gepfändet werden.