18. Januar 2016

Urlaub – Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Grundsätzlich gilt, dass jedem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz vier Wochen Urlaub im Jahr gewährt werden müssen. Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auch einen höheren Urlaubsanspruch vereinbaren.

Zwei Wochen Urlaub am Stück notwendig

Der Arbeitnehmer darf den Urlaub regelmäßig nach seinen Wünschen festlegen. Der Arbeitgeber muss die Wünsche berücksichtigen und darf sie nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe (z. B. ein dringendes Projekt, Urlaubswünsche andere Mitarbeiter) dagegen sprechen. In jedem Fall muss es dem Mitarbeiter ermöglicht werden, einmal im Jahr zwei Wochen Urlaub am Stück zu nehmen. Wurde der Urlaubsantrag vom Arbeitgeber bewilligt, so ist die Vereinbarung verbindlich und kann in der Regel nicht einseitig zurückgenommen werden.

  • Der Arbeitgeber ist berechtigt, am Jahresanfang Betriebsferien in einem bestimmten Rahmen festzulegen.

Urlaubsanspruch kann verfallen

Der Arbeitnehmer muss den Urlaub auch im laufenden Kalenderjahr nehmen sonst verfällt er. Nur wenn der Urlaub aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder betrieblichen Gründen nicht genommen werden kann, darf er in die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden. Eine Übertragung darüber hinaus ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer länger krank war oder der Arbeitgeber die Urlaubswünsche unberechtigt abgelehnt hat. Grundsätzlich verfallen aber auch diese Ansprüche 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Auszahlung des Urlaubes nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich

Der Arbeitnehmer kann sich nicht genommenen Urlaub nicht auszahlen lassen, da der Urlaub der Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen soll. Nur wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub besteht, muss dieser ausbezahlt werden. Insoweit sollte jeder darauf achten, dass die zustehenden Urlaubstage auch im Kalenderjahr verbraucht werden.