20. Juli 2017

Urlaub und Sorgerecht – muss der andere Elternteil den Urlaubsplänen zustimmen ?

Die Urlaubszeit führt bei getrennt lebenden Elternteilen häufig zu Auseinandersetzung, ob und wo der andere Elternteil den Urlaub mit den gemeinsamen Kindern verbringen darf und ob eine Zustimmung erforderlich ist.

Das Kammergericht Berlin hat am 02.02.2017 über die Frage zu befinden, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil einer Urlaubsreise des getrennt lebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern bei gemeinsamer elterlicher Sorge zustimmen muss. Konkret ging es um eine vom Vater geplante Reise nach Thailand. Die Mutter hatte ihre Zustimmung erteilt, diese aber später widerrufen nachdem es in Thailand zu mehreren Bombenanschlägen gekommen war.

Das Kammergericht legte zunächst dar, dass grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil alleine entscheiden darf, wo er den Urlaub mit den Kindern verbringt. Es handelt sich um eine Alltagsentscheidung im Rahmen der Ausübung des Umgangs, an welcher der jeweils andere Elternteil auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht beteiligt werden muss.

Das Sorgerecht des anderen Elternteils kommt erst zum Tragen, wenn die Entscheidung über die Reise zu einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die Kinder wird. Dies ist der Fall, wenn die Reise z.B. aufgrund der Wahl des Urlaubsortes besondere Gefahren mit sich bringt. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte führt das Kammergericht aus, dass dies nur der Fall sei, wenn eine konkrete Reisewarnung des auswärtigen Amtes für die Urlaubsregion vorläge oder es sich erkennbar um ein Kriegs- oder Krisengebiet handelt. Bei Reisen in solche Orte ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.

Im anstehenden Fall lag für Thailand trotz der Anschläge keine allgemeine Reisewarnung vor und auch eine Einstufung als Kriegs- oder Krisengebiet war nicht gegeben. Daher war die Zustimmung der Mutter nicht erforderlich und der Widerruf derselben unbeachtlich.

Das Kammergericht führt allerdings auch aus, dass eine Veränderung der Einstufung der Urlaubsregion zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Wäre eine Reisewarnung durch das auswärtige Amt ausgesprochen worden, hätte die Mutter der Reise zustimmen müssen. Hätte sie die Zustimmung vor dieser Einstufung als Krisengebiet erteilt, hätte sie diese aufgrund der geänderten Umstände widerrufen können und der Vater hätte die Reise nicht antreten dürfen.