24. Oktober 2017

Werden Sie richtig bezahlt? Was gehört zum Mindestlohn?

Seit 2015 gilt das Mindestlohngesetz, doch nicht alle Arbeitnehmer bekommen den ihnen zustehenden Mindestlohn. Immer wieder werden Zuschläge falsch berechnet oder das Weihnachts- beziehungsweise Urlaubsgeld auf den Mindestlohn angerechnet.

 

Im September diesen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht für weitere Klarheit gesorgt und eine  grundsätzliche Frage zum Thema Mindestlohn geklärt. Dabei ging es darum, ob der Mindestlohn auch für Nachtzuschläge gilt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bejaht. Damit muss der Arbeitgeber die Nachtzuschläge aus dem Mindestlohn berechnen und darf diese nicht anhand eines älteren Tarifvertrages oder eines niedrigeren vertraglich vereinbarten Stundenlohns berechnen.

 

Auch muss die Vergütung für Feiertage oder für den Urlaub nach dem Mindestlohn berechnet werden. Hier sind niedrigere vereinbarte Entgelt als Grundlage für die Berechnung ebenfalls unzulässig. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld auf den Mindestlohn  nicht anrechnen.

 

Prüfen Sie daher immer Ihre Abrechnungen und lassen Sie sich bei Unregelmäßigkeiten rechtlich beraten.

 

Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne zur Verfügung

 

Rechtsanwältin Simone Behnke

Anwaltskanzlei Koch Mueller Behnke

Hauptstr. 27, 16761 Hennigsdorf

Fon: 03302- 206680